Lifestyle plus
Premium class
First class
Private class
Dogmobil
Nebensaison
125€
145€
175€
205€
175 €
Zwischensaison
135€
165€
195€
225€
195 €
Hauptsaison
155€
185€
215€
245€
215 €
01.01. - 24.03.
25.03. - 07.04.
08.04. - 19.05.
20.05. - 13.10.
14.10. - 31.12.
NEBENSAISON
HAUPTSAISON
ZWISCHENSAISON
HAUPTSAISON
NEBENSAISON
Ausstattungen
Unsere Fahrzeuge sind mit folgender Sonderausstattung ausgerüstet:
•Multimedia-Radio mit großem Bildschirm und Rückfahrkamera
•Flachbildschirm im Wohnraum und automatische Sat-Anlage
•Ab Premium: Zusätzlicher Fernseher im Schlafraum
•Klappbarer Fahrradträger für zwei Fahrräder
•Große Außenmarkise für optimalen Sonnenschutz
•Ab First class: Dachklimaanlage für Kühlung des Innenraums
Zusätzlich bieten die Fahrzeuge eine umfangreiche Serienausstattung.
Miet- & Vermietbedingungen
1. Abschluss des Mietvertrages
Vertragsparteien des Mietvertrages sind, der laut Reservierungs- und Mietantrag genannte Mieter und der Vermieter.
2. Kautionsregelung
Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkasko-Versicherung hinterlegt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese 2.000,00 €. Die Hinterlegung der Kaution muss spätestens bei der Fahrzeugübernahme beim Vermieter gebührenfrei in bar hinterlegt werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
3. Allgemeines
Das Rauchen in unseren Reisemobilen ist strengstens untersagt. Sollte bei Rücknahme Tabakgeruch festgestellt werden, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500€ von der Kaution einbehalten. Sollte trotz einer Reinigung der Geruch nicht zu entfernen sein, werden zusätzliche Kosten, wie eine Ozonbehandlung in Rechnung gestellt. Brandlöcher oder sonstige durch das Rauchen oder die Mitführung von Haustieren entstandene Schäden werden dem Mieter komplett in Rechnung gestellt bzw. von der Kaution einbehalten.
Das Mitführen von Haustieren (Hunde u. Katzen) ist dem Vermieter vor Mietvertragsabschluss mitzuteilen. Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht, die Mitnahme von Haustieren zu verweigern. Sollten Haustiere trotz Verbotes des Vermieters mitgenommen werden, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 500€ von der Kaution einbehalten.
Es wird bei jeder Mietung eine Servicepauschale von 200€ fällig (Private class 300€).
Bei der Zuladung des Wohnmobils ist der Mieter gesetzlich verpflichtet, das zulässige Gesamtgewicht (F1 im Fahrzeugschein) zu beachten und einzuhalten. Den Fahrzeugpapieren liegt ein Gewichtsprotokoll bei, das das Trockengewicht ohne Wasser und mit vollem Kraftstofftank dokumentiert.
4. Fahrzeugwechsel
Der Vermieter hat grundsätzlich das Recht vom gemieteten Fahrzeug abzuweichen. Es wird gewährleistet, dass ein ähnliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Sollte dabei auf ein Modell einer niedrigeren Mietklasse ausgewichen werden, so erhält der Mieter die Differenz zum neuen Mietpreis zurückerstattet. Ein Wechsel auf eine höhere Mietklasse stellt keine Preiserhöhung für den Mieter dar.
Ein Fahrzeugwechsel berechtigt nicht zum Rücktritt und Kostenerstattung.
5. Rücktrittskosten
Tritt der Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn vom Vertrag zurück oder wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vom Mieter übernommen, werden folgende Stornokosten in Rechnung gestellt:
Rücktritt:
· bis 60 Tage vor Mietbeginn 50% des Gesamtmietpreises
· bis 30 Tage vor Mietbeginn 80% des Gesamtmietpreises
· danach 95% des Gesamtmietpreises
Es sei denn der Mieter weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale.
6. Fahrzeugübergabe und -Rücknahme
Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, steht das Fahrzeug bei Wochenmieten zwischen 14 und 16:30 Uhr zur Abholung bereit und muss bis spätestens 11.00 Uhr wieder zurückgebracht werden.
Bei Übergabe des Fahrzeugs wird ein Zustandsbericht erstellt, in der alle vorhandenen Beschädigungen notiert werden. Der Mieter ist verpflichtet, neue Schäden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Das Fahrzeug wird in gereinigtem Zustand und vollgetankt übergeben. Es muss vollgetankt, innen frisch gereinigt und mit geleertem Toiletten- und Abwassertank zurückgegeben werden. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter eine Reinigungspauschale i.H.v. 200€ zusätzlich zu bezahlen. Es bleibt beiden Parteien vorbehalten, einen höheren oder niedrigeren Aufwand nachzuweisen. Bei nicht vollem Tank wird die Fehlmenge an Diesel, in Rechnung gestellt. Der Liter wird mit 3,50€ berechnet.
7. Berechtigte Fahrer
Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine Fahrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren besitzen. Der Führerschein der Klasse 3 sowie der Führerschein C1 ist für alle Modelle bis 7.500kg zul. GG ausreichend; der Führerschein B gilt nur bis 3.500 kg zul. GG. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeuges.
8. Sorgfaltspflicht des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte genauestens zu beachten, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.
9. Reparaturen
Die Kosten der laufenden Unterhaltung des Mietfahrzeugs, z.B. Betriebsstoffe, trägt der Mieter; die für vorgeschriebene Wartungsdienste und notwendige Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet. Im Falle eines Defekts am Basisfahrzeug muss die Servicenummer des Herstellers angerufen werden und es müssen die Anweisungen der Service-Zentrale eingehalten werden. Hält sich der Mieter nicht an diese Anweisungen, trägt er die anfallenden Kosten selbst.
10. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schäden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen grundsätzlich nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie das amtliche Kennzeichen und die Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenshöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten.
11. Haftung des Mieters je Schadensfall bei Voll-/Teilkasko und Haftpflichtschäden
Die Fahrzeuge sind mit einer Haftpflicht, Teil- und Vollkasko-Versicherung versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 2.000€.
Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfallschäden und Diebstahl haftet der Mieter nur in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Diese beträgt je Schadenfall 2.000,00 €. Bei Fahrten in folgende Länder erhöht sich der Selbstbehalt auf 5.000,00 €: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nur europäischer Teil). Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder der Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 - Durchfahrtshöhe - gemäß § 41 Abs. 2 Ziff. 6 StVO - verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziffer 7 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (z. B. auch Schäden am Mobiliar) entstanden sind. Haftpflichtschäden im Ausland werden als Vollkaskoschaden abgerechnet, sofern die Schadensregulierung nicht verbindlich gesichert ist. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Untervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke - außer solchen, die ausdrücklich vereinbart sind - zu verwenden.
Der Mieter haftet für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in voller Höhe. Sämtliche Bescheide werden von uns fristgemäß bezahlt und dem Mieter in Rechnung gestellt. Wir erheben eine Bearbeitungsgebühr von 45€ pro Vergehensbescheid, der uns in Rechnung gestellt wird. Dieser Bescheid wird dem Mieter auf Wunsch ausgehändigt.
12. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für reine Verschleißschäden, die der Mieter nicht schuldhaft verursacht. Eine Haftung des Vermieters für Schäden, die dem Mieter und/oder seinen Fahrzeuginsassen entstehen, wird ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung bleibt davon unberührt.
Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von 3 Tagen ein dem reservierten Fahrzeug gleichwertiges Ersatzfahrzeug am Firmensitz des Vermieters zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden (z.B. verlorene Urlaubszeit) haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651 BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.
13. Zugelassener Fahrbereich
Auslandsfahrten sind innerhalb Europas möglich. Fahrten in nachfolgend genannte osteuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters: Albanien, Weißrussland, Bulgarien, Estland, Kosovo, Lettland, Litauen, Mazedonien, Moldawien, Rumänien, Serbien, Ukraine, Russland, Türkei (nur europäischer Teil). Fahrten in außereuropäische Länder, Kriegs-, Krisen- und Katastrophengebiete sind grundsätzlich verboten. Der Mieter verpflichtet sich, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Insbesondere hat er sich vor Antritt der Reise über Mautgebühren zu informieren und deren Abrechnung zu sichern.
14. Ortung
Die Fahrzeuge können mit einem GPS-Ortungssystem ausgestattet sein.
15. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über den Mietvertrag gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters als vereinbart, sofern der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozess-Ordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.
16. Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirkung der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingend gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
-Ende der Miet- und Vermietbedingungen-
Röttenbach, der 10.11.2020